b dieses Absatzes auch voraussetzen, dass keine andere Person, die in der Erbteilung die Zuteilung verlangen könnte, das Gewerbe als Ganzes übernehmen will. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, nachdem E.K. als zuweisungsberechtigter Miterbe nun wiederholt erklärt hat, dass er gewillt ist, das landwirtschaftliche Gewerbe der Erbengemeinschaft als Ganzes zu übernehmen und ferner, dass er einer Abparzellierung des betreffenden Wohnhauses nicht (mehr) zustimme. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 60 Abs. 2 BGBB scheidet daher aus, weshalb offen bleiben kann, ob die weiteren Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes gegeben sind.