le Nr. 513 in Betracht fallen kann, ergibt sich daraus, dass nach Art. 60 Abs. 2 BGBB eine Realteilung zwecks struktureller Verbesserung eines anderen Gewerbes zwar gemäss lit. a bewilligt werden könnte. Dies würde jedoch nach lit. b dieses Absatzes auch voraussetzen, dass keine andere Person, die in der Erbteilung die Zuteilung verlangen könnte, das Gewerbe als Ganzes übernehmen will.