Grundstücke, Bauten und Anlagen zusammen ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 Abs. 1 BGBB bilden, ist zu Recht unbestritten. Daran hat die seit 1.1.2004 geltende neue Fassung des Art. 7 Abs. 1 BGBB nichts geändert, da damit die Mindestgrösse für landwirtschaftliche Gewerbe nicht erhöht wurde (vgl. BBl 2202, 4942; es wurde lediglich eine neue Messweise, nämlich 0.75 Standarbeitskraft anstelle der halben Arbeitkraft einer bäuerlichen Familie, eingeführt). Da auf die eventualiter anbegehrte Bewilligung der Eigentumsübertragung nicht einzutreten ist (oben Erw.