Soweit die Beschwerdeführer offenbar an einer anderen Fragestellung als E.K. interessiert waren, hätte es ihnen frei gestanden, mit einer eigenen Fragestellung an die Bodenrechtskommission zu gelangen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Bodenrechtskommission auf das selbständige Begehren des E.K. zu Recht eingetreten ist und die angefochtene Feststellungsverfügung erlassen hat. Von einer Nichtigkeit der angefochtenen Feststellungsverfügung kann unter diesen Umständen keine Rede sein. In diesem Hauptpunkt ist die Beschwerde abzuweisen. Die Feststellungsverfügung der Bodenrechtskommission ist indessen anfechtbar. 3. a) Dass die im Eigentum der Erbengemeinschaft befindlichen