Da E.K. zu Recht als selbständiger Gesuchsteller betrachtet wurde, schadet auch nicht, dass gemäss Replik zwischen dem Gesuchsteller und der Bodenrechtskommission nach Eingang des Feststellungsbegehrens weitere Absprachen stattgefunden haben mit dem Ergebnis, dass die Fragestellung eingeschränkt wurde auf die Frage, ob die Abparzellierung des Wohnhauses Nr. 74 bewilligungsfähig sei oder nicht. Soweit die Beschwerdeführer offenbar an einer anderen Fragestellung als E.K. interessiert waren, hätte es ihnen frei gestanden, mit einer eigenen Fragestellung an die Bodenrechtskommission zu gelangen.