Daher schadet nicht, dass die Vorinstanzen E.K. und nicht etwa die Erbengemeinschaft als Gesuchsteller betrachtet haben und dass E.K. nicht im Auftrag der Erbengemeinschaft gehandelt hat. Da E.K. zu Recht als selbständiger Gesuchsteller betrachtet wurde, schadet auch nicht, dass gemäss Replik zwischen dem Gesuchsteller und der Bodenrechtskommission nach Eingang des Feststellungsbegehrens weitere Absprachen stattgefunden haben mit dem Ergebnis, dass die Fragestellung eingeschränkt wurde auf die Frage, ob die Abparzellierung des Wohnhauses Nr. 74 bewilligungsfähig sei oder nicht.