88 B. Gerichtsentscheide 2244 kundig ein eigenes und auch aktuell schützenswertes Interesse an der Klärung dieser Frage, und zwar unabhängig von seinen Miterben. Daher schadet nicht, dass die Vorinstanzen E.K. und nicht etwa die Erbengemeinschaft als Gesuchsteller betrachtet haben und dass E.K. nicht im Auftrag der Erbengemeinschaft gehandelt hat.