unter welchen Bedingungen dies allenfalls möglich wäre. Nach Art. 84 BGBB kann derjenige, der ein schutzwürdiges Interesse hat, bei der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe dem Realteilungsverbot unterliegt. Daraus erhellt, dass die Vorinstanzen völlig zu Recht davon ausgegangen sind, E.K. habe ein vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenes Feststellungsbegehren gestellt. E.K. ist als Miterbe berechtigt, eine Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes zur Selbstbewirtschaftung zu verlangen (Art. 11 BGBB). Als solcher, aber auch als Pächter des landwirtschaftlichen Gewerbes der Erbengemeinschaft hat er offen-