Zur Begründung des Hauptbegehrens rügen die Beschwerdeführer, die Anfrage des Miterben und Beschwerdegegners E.K. vom 7. Juni 2001 sei kein Gesuch um Erlass einer formellen Feststellungsverfügung, weshalb die daraufhin ergangene Feststellungsverfügung der Bodenrechtskommission formell mangelhaft und nichtig sei. Mit vorgenanntem Schreiben ersuchte E.K. bei der Bodenrechtskommission als Miterbe und möglicher Selbstbewirtschafter ausdrücklich um Stellungnahme zur Frage, ob die Bodenrechtskommission einer Abtrennung eines der beiden zum landwirtschaftlichen Gewerbe gehörenden Wohnhäuser trotz Realteilungsverbot zustimmen könne, bzw.