Im folgenden wird auf das Eventualbegehren nur soweit eingetreten, als es sich auf ein Feststellungsbegehren beschränkt. 2. Zur Begründung des Hauptbegehrens rügen die Beschwerdeführer, die Anfrage des Miterben und Beschwerdegegners E.K. vom 7. Juni 2001 sei kein Gesuch um Erlass einer formellen Feststellungsverfügung, weshalb die daraufhin ergangene Feststellungsverfügung der Bodenrechtskommission formell mangelhaft und nichtig sei.