erwirkt werden kann, die Bewilligung der Eigentumsübertragung zunächst deren Verurkundung voraussetzen würde (vgl. B. Stalder, in: Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, N 7 zu Art. 84). Soweit die Beschwerdeführer für das Eventualbegehren auch die Berücksichtigung der im Eigentum eines weiteren Miterben E.K. liegenden Wohnliegenschaft auf Parzelle Nr. 513 verlangen, wendet die Vorinstanz zu Recht ein, dies würde voraussetzen, dass E.K. das landwirtschaftliche Gewerbe der Erbengemeinschaft bereits zur Selbstbewirtschaftung übertragen erhalten hätte [zurzeit bewirtschaftet E.K. das landwirtschaftliche Gewerbe der Erbengemeinschaft als Pächter zusammen mit seinem eigenen, auf Parz.