Vor Verwaltungsgericht kann deshalb auch nur auf die Frage eingetreten werden, ob die Abparzellierung des Wohnhauses Nr. 74 bewilligungsfähig sei oder nicht. Soweit über das blosse Feststellungsbegehren hinaus direkt die Bewilligung der Eigentumsübertragung des Wohnhauses auf die hinterbliebene Ehefrau des Erblassers beantragt wird, ist darauf nicht einzutreten. Dieses Begehren liegt ausserhalb des Anfechtungsobjektes. Auf diesen Teil des Eventualbegehrens ist aber auch deshalb nicht einzutreten, weil anders als die blosse Feststellungsverfügung, welche vor der Verurkundung des Grundgeschäftes