Davon auszunehmen ist das Eventualbegehren, soweit damit direkt um Bewilligung der Eigentumsübertragung auf die überlebende Ehefrau M.K. ersucht wird. Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides ist einzig die dort angefochtene Feststellungsverfügung der Bodenrechtskommission, mit der diese die Bewilligungsfähigkeit der Abparzellierung eines der beiden Wohnhäuser vom landwirtschaftlichen Gewerbe der Erbengemeinschaft verneint hat. Vor Verwaltungsgericht kann deshalb auch nur auf die Frage eingetreten werden, ob die Abparzellierung des Wohnhauses Nr. 74 bewilligungsfähig sei oder nicht.