Aus den Erwägungen: 1. [Auf die Beschwerde der drei Beschwerdeführer M.K. (Witwe des Erblassers J.K., welche das Wohnhaus Nr. 74 bewohnt), H.C.K. und M.W.-K. (zwei von vier erbberechtigten Nachkommen des J.K.) ist einzutreten, soweit damit die Nichtigkeit der Feststellungsverfügung der Bodenrechtskommission geltend gemacht bzw. deren Aufhebung beantragt wurde]. Davon auszunehmen ist das Eventualbegehren, soweit damit direkt um Bewilligung der Eigentumsübertragung auf die überlebende Ehefrau M.K. ersucht wird.