Das auf Parz. Nr. 513, nahe dem Betriebszentrum des Gewerbes gelegene Wohnhaus eines Miterben und möglichen Selbstbewirtschafters fällt für die Abparzellierung eines der beiden Wohnhäuser solange ausser Betracht, als die Parzelle des Miterben und das landwirtschaftliche Gewerbe der Erbengemeinschaft nicht vereinigt sind.