4. Zusammenfassend steht damit fest, dass keine gewichtigen Interessen oder Gründe dargetan oder ersichtlich sind, welche überwiegend für die Aufhebung des attraktiven Wiesenwanderweges sprechen (Art. 9 FWG) oder dessen Aufhebung sonst als gerechtfertigt erscheinen lassen (Art. 7 Abs. 2 FWG). Weil mit der Verlegung auf die geplante Waldstrasse (und teils auf die geteerte Hauptstrasse) auch keine der Attraktivität des Wiesenwanderweges angemessene Ersatzlösung in Aussicht gestellt wird, ist die Aufhebung und Verlegung des bestehenden Wiesenwanderweges auch nicht mit Art. 7 Abs. 1 FWG zu vereinbaren. Die Beschwerde erweist sich als begründet, weshalb diese gutzuheissen ist. VGer 28.04.2004 86