tern eines freihändigen Erwerbs das Enteignungsverfahren zur Verfügung steht. Den Beteiligten kann dieses Verfahren nicht auf Kosten einer Verlegung des Wanderweges erspart werden (um so mehr, weil das kantonale Enteignungsrecht auch keinen Anspruch auf Realersatz einräumt; vgl. AR GVP 12/2000, Nr. 2197). Soweit seitens des Landwirtes und der Pro Natura das unbefugte und gefährliche Befahren des Wiesenweges mit Bikes ins Feld geführt wurde, gilt hier genauso wie für den oberen Teil die vorinstanzliche Feststellung, dass das Biken auf diesem nicht dafür gewidmeten Wanderweg verboten ist.