Die landwirtschaftliche Nutzung der Wiese ist trotz der gebotenen Rücksichtnahme auf den Wanderweg zumutbar. Soweit der betroffene Landwirt andernorts für die geplante Waldstrasse kein Land zur Verfügung stellen will, wenn der Wanderweg nicht im Gegenzug aus seiner Wiese verlegt wird, vermag dieses Junktim die Verlegung des Wiesenweges erst recht nicht zu begründen. Der Betroffene und wohl auch das Oberforstamt verkennen, dass für Forststrassen beim Schei- 84 B. Gerichtsentscheide 2243