Soweit die Vorinstanz und der betroffene Grundeigentümer mit Blick auf Art. 9 FWG landwirtschaftliche Interessen geltend machen, hat der betroffene Landwirt am Augenschein ausgeführt, dass ihn vorab die Rücksichtnahme beim Ausbringen der Gülle am Wiesenwanderweg störe. Der betroffene Landwirt ist indessen durch Art. 17 Abs. 3 der kantonalen VO FWG ausdrücklich zu dieser Rücksichtnahme auf die Begehbarkeit des Wanderweges verpflichtet, weshalb diesem privaten Interesse an der Verlegung kein grosses Gewicht beigemessen werden kann. Die landwirtschaftliche Nutzung der Wiese ist trotz der gebotenen Rücksichtnahme auf den Wanderweg zumutbar.