Zieht man als Alternative die geplante Verlegung zunächst auf die geteerte Hauptstrasse und dann auf die mit einem wandertauglichen Belag versehene Waldstrasse in Betracht, muss festgestellt werden, dass damit kein angemessener Ersatz für den naturnahen, unmittelbar eine Aussichtslage erschliessenden Wiesenweg in Aussicht gestellt wird, weshalb die Verlegung nicht mit Art. 7 Abs. 1FWG zu vereinbaren ist. Soweit die Vorinstanz und der betroffene Grundeigentümer mit Blick auf Art. 9 FWG landwirtschaftliche Interessen geltend machen, hat der betroffene Landwirt am Augenschein ausgeführt, dass ihn vorab die Rücksichtnahme beim Ausbringen der Gülle am Wiesenwanderweg störe.