Gründe für eine Aufhebung des Wiesenweges im Sinn von Art. 7 Abs. 2 FWG sind jedenfalls keine erkennbar. Zieht man als Alternative die geplante Verlegung zunächst auf die geteerte Hauptstrasse und dann auf die mit einem wandertauglichen Belag versehene Waldstrasse in Betracht, muss festgestellt werden, dass damit kein angemessener Ersatz für den naturnahen, unmittelbar eine Aussichtslage erschliessenden Wiesenweg in Aussicht gestellt wird, weshalb die Verlegung nicht mit Art. 7 Abs. 1FWG zu vereinbaren ist.