Während der eigentlichen Wandersaison (Frühling bis Herbst) ist dieser Wiesenweg jedoch frei begehbar und vor allem deshalb sehr attraktiv, weil er im Bereich des Waldrandes (unterhalb Punkt C) letztmals vor seinem längeren Verlauf im Wald eine schöne Aussichtslage erschliesst, wie dies Sinn und Zweck eines Wanderweges ist (Art. 3 Abs. 3 FWG). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz überschätzt die Beschwerdeführerin die Bedeutung dieses Wiesenwanderweges keineswegs. Gründe für eine Aufhebung des Wiesenweges im Sinn von Art. 7 Abs. 2 FWG sind jedenfalls keine erkennbar.