Soweit der Weg auf den ersten 100m steil, glitschig und topographisch nicht besonders wanderfreundlich sein soll, ist vorab festzustellen, dass es sich bei diesem Wiesenweg schon seinem Ziel nach (Hochhamm, 1274 m.ü.M) um einen voralpinen Wanderweg im Sinn des Art. 3 FWG handelt und nicht um einen Fussweg im Siedlungsgebiet (Art. 2 FWG). Der Augenschein (mit den als Wanderer unterschiedlich geübten und ausge- 83 B. Gerichtsentscheide 2243