Angesichts dieser Interessenabwägung ist jedoch streitig und zu prüfen, ob sich die Sach- und Interessenlage im unteren Bereich, nämlich im Bereich des Wiesenweges bis Punkt C, tatsächlich und entscheidend anders präsentiert. 3. Die Vorinstanz hat in ihrer nachgeschobenen Begründung geltend gemacht, die Signalisation zu Beginn des Weges zeige in Richtung des steilen Wiesenbordes statt den Verlauf gemäss Richtplan anzuzeigen. Der Augenschein hat dazu ergeben, dass der Weg tatsächlich S-förmig abzweigt und weniger steil verläuft, als dies die Signalisation beim Restaurant Tüfenberg erwarten lässt.