Das Planungsamt und in der Folge auch die Vorinstanz haben im Rahmen der insbesondere nach Art. 9 FWG erforderlichen Interessenabwägung einlässlich begründet, weshalb die Verlegung des bestehenden Wanderweges zumindest im oberen Teil (C bis E) nicht in Frage kommen kann. Für diesen oberen Teil ist die vorinstanzliche Interessenermittlung und -abwägung weder angefochten noch unvollständig; dafür kann auf die Akten verwiesen werden. Angesichts dieser Interessenabwägung ist jedoch streitig und zu prüfen, ob sich die Sach- und Interessenlage im unteren Bereich, nämlich im Bereich des Wiesenweges bis Punkt C, tatsächlich und entscheidend anders präsentiert.