dabei bleibt auch die landwirtschaftliche Nutzung sichergestellt, doch ist auf die öffentliche Begehbarkeit Rücksicht zu nehmen (Art. 17 Abs. 3 VO FWG). Eingriffe ins Wanderwegnetz bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde (Art. 18 VO FWG), wobei in der Regel der Verursacher des Eingriffes ersatzpflichtig ist. Die Gemeinden sind zur Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen befugt (Art. 19 VO FWG). c) Das Planungsamt und in der Folge auch die Vorinstanz haben im Rahmen der insbesondere nach Art. 9 FWG erforderlichen Interessenabwägung einlässlich begründet, weshalb die Verlegung des bestehenden Wanderweges zumindest im oberen Teil (C bis E) nicht in Frage kommen kann.