82 B. Gerichtsentscheide 2243 schutzes zu berücksichtigen. Dabei darf aber nicht leichthin von der Zielsetzung von Verfassung und Gesetz, die weitere Asphaltierung von Wanderwegen zu verhindern, abgewichen werden (vgl. BBl a.a.O., S.4 u.8; AR GVP 3/1991, Nr. 1213, E. 4.a). b) Nach Art. 14 ff. der kantonalen VO FWG haben die Gemeinden für Unterhalt, Markierung und Sicherstellung bestehender Wege zu sorgen. Die Begehbarkeit ist tatsächlich und rechtlich sicherzustellen (Art. 17 Abs. 1 und 2); dabei bleibt auch die landwirtschaftliche Nutzung sichergestellt, doch ist auf die öffentliche Begehbarkeit Rücksicht zu nehmen (Art.