Erst wenn sich auf diese Art kein angemessener Ersatz finden lässt, muss die Schaffung eines neuen Weges ins Auge gefasst werden. Führt letzteres unter Berücksichtigung der Interessen an der Erhaltung des Weges zu einer unzumutbaren Erschwerung einer anderen öffentlichen Aufgabe, so muss die zuständige kantonale Behörde über eine Planänderung das betreffende Wander- oder Fusswegnetz aufheben (Bger, in ZBl 91/1990, 350, mit Hinweis auf Botschaft BBl 1983 IV 10ff.).