Die Ersatzpflicht bedeutet nicht in jedem Fall, dass für jeden aufgehobenen Weg ein neuer erstellt werden müsste. Vielmehr kann in einem ersten Schritt versucht werden, den aufgehobenen Teil eines Wegnetzes durch Umlegung auf schon bestehende Wege zu ersetzen. Erst wenn sich auf diese Art kein angemessener Ersatz finden lässt, muss die Schaffung eines neuen Weges ins Auge gefasst werden.