Fuss- und Wanderwege sind insbesondere zu ersetzen, wenn bestehende Wege nicht mehr frei begehbar sind (a), abgegraben, zugedeckt oder sonst unterbrochen werden (b), auf einer grösseren Strecke stark befahren oder für den allgemeinen Fahrverkehr geöffnet werden (c) oder auf einer grösseren Strecke mit Belägen versehen werden, die für die Fussgänger ungeeignet sind (Art. 7 Abs. 2 FWG). Als ungeeignet gelten namentlich alle bitumen-, teer- oder zementgebundenen Deckbeläge (Art. 6 FWV, SR 704.1). Die Ersatzpflicht bedeutet nicht in jedem Fall, dass für jeden aufgehobenen Weg ein neuer erstellt werden müsste.