Müssen in den Plänen enthaltene Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen (Art. 7 FWG). Fuss- und Wanderwege sind insbesondere zu ersetzen, wenn bestehende Wege nicht mehr frei begehbar sind (a), abgegraben, zugedeckt oder sonst unterbrochen werden (b), auf einer grösseren Strecke stark befahren oder für den allgemeinen Fahrverkehr geöffnet werden (c) oder auf einer grösseren Strecke mit Belägen versehen werden, die für die Fussgänger ungeeignet sind (Art. 7 Abs. 2 FWG).