Auf das damit genehmigte Wanderwegnetz sind die Bestimmungen des FWG anzuwenden. a) Müssen in den Plänen enthaltene Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen (Art. 7 FWG).