namentlich auf das schon bestehende Wegnetz und kann bedeuten, dass die Kantone bei der Durchführung einer kantonalen Aufgabe gleichzeitig Fuss- und Wanderwegstücke verbessern oder allenfalls ergänzen (Botschaft BBl 1983 IV 10). Dementsprechend sorgen die Kantone dafür, dass bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderwegnetze in Plänen festgehalten, periodisch überprüft und nötigenfalls angepasst werden (Art. 4 Abs. 1 FWG). Der vorliegend umstrittene Wanderweg Tüfenberg-Hamm-Hochhamm ist in der vom Regierungsrat am 7. Mai 1996 genehmigten Richtplankarte enthalten. Auf das damit genehmigte Wanderwegnetz sind die Bestimmungen des FWG anzuwenden.