Als Rechtsfrage gilt dabei grundsätzlich auch die Vornahme einer Interessenabwägung, wobei eine unvollständige Ermittlung der berührten Interessen allenfalls auch die Folge einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung sein kann (vgl. Tschannen, Kommentar RPG, N 35 und 39 zu Art. 3). 2. Das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG, SR 704) verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass Fuss- und Wanderwege angelegt, unterhalten und gekennzeichnet werden, diese Wege möglichst frei und gefahrlos begangen werden können und der öffentliche Zugang rechtlich gesichert ist (Art. 6 Abs. 1 FWG).