Das Verwaltungsgericht kann die gerügten Rechtsverletzungen (inkl. Ermessensmissbrauch oder -überschreitung) und auch die Rügen betreffend einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes mit voller und damit gleicher Kognition wie die Vorinstanz prüfen. Als Rechtsfrage gilt dabei grundsätzlich auch die Vornahme einer Interessenabwägung, wobei eine unvollständige Ermittlung der berührten Interessen allenfalls auch die Folge einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung sein kann (vgl. Tschannen, Kommentar RPG, N 35 und 39 zu Art. 3).