Da die Vorinstanz die fehlende Begründung in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2003 nachgeholt hat, war die Beschwerdeführerin berechtigt, sich in ihrer Replik umfassend dazu zu äussern. Weil die Beschwerdeführerin von diesem Recht Gebrauch gemacht und selber keine Rückweisung beantragt, kann dem vorinstanzlichen Verfahrensantrag entsprochen und auf eine Rückweisung verzichtet werden. Das Verwaltungsgericht kann die gerügten Rechtsverletzungen (inkl. Ermessensmissbrauch oder -überschreitung) und auch die Rügen betreffend einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes mit voller und damit gleicher Kognition wie die Vorinstanz prüfen.