sie legte aber im angefochtenen Entscheid nirgends dar, welche anderen Interessen im unteren Teil überwiegen und dort die Verlegung rechtfertigen sollen. Die Vorinstanz scheint bezüglich des unteren Teiles zu verkennen, dass eine Interessenabwägung immer eine Interessenermittlung voraussetzt, weshalb sich die Begründung nicht auf die Bekanntgabe des Abwägungsergebnisses beschränken kann. Da die Vorinstanz die fehlende Begründung in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2003 nachgeholt hat, war die Beschwerdeführerin berechtigt, sich in ihrer Replik umfassend dazu zu äussern.