2 und 3 zu Recht eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht rügt, ergibt sich daraus, dass die Verlegung im oberen wie im unteren Teil des Weges eine Interessenabwägung voraussetzt. Die Vorinstanz legte zwar einlässlich dar, weshalb für die Verlegung des ganzen Weges keine überwiegenden Interessen bestehen; sie legte aber im angefochtenen Entscheid nirgends dar, welche anderen Interessen im unteren Teil überwiegen und dort die Verlegung rechtfertigen sollen.