ses formell beschwert und gestützt auf Art. 25 der kantonalen Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Fuss- und Wanderwege (VO FWG, bGS 731.1) in Verbindung mit Art. 59 und 32 VRPG als kantonaler Verband zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. b) Dass die Beschwerdeführerin bezüglich der angefochtenen Ziff. 2 und 3 zu Recht eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht rügt, ergibt sich daraus, dass die Verlegung im oberen wie im unteren Teil des Weges eine Interessenabwägung voraussetzt.