Aus den Erwägungen: 1. a) (...) Die Vorinstanz hat die angefochtenen Ziffern 2 und 3 ihres Beschlussdispositivs ohne diesbezügliche Begründung eröffnet. Unter diesen Umständen genügt die Beschwerde dem Begründungserfordernis ohne weiteres, wenn darin eben gerade das Fehlen einer Begründung der angefochtenen Ziff. 2 und 3 gerügt wurde. Die Beschwerdeführerin ist als Mitadressatin des angefochtenen Beschlus- 80 B. Gerichtsentscheide 2243