gang vom 6. April 2003 und gemäss Auszählprotokoll vom 6.4.2003 nicht zu. Dass in der im Amtsblatt (Nr. 15, vom 9.4.2003) publizierten Fassung dann aus den ungültigen "vereinzelte" Stimmen geworden sind, ist für die vorliegend angefochtene Ständeratswahl und insbesondere für die richtige Auslegung von Art. 39 Abs. 2 GPR ohne Belang. e) Zusammenfassend steht damit fest, dass die vorinstanzliche Auslegung von Art. 39 Abs. 2 GPR nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist gestützt auf diese Bestimmung abzuweisen, weshalb offen bleiben kann, ob sich eine Abweisung auch aus Art. 65 Abs. 3 GPR ergäbe. VGer 30.06.2004 2243