Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Aufzählungen in Art. 35 Abs. 1 und 2 durch einen Abs. 3 erweitert wird. Demnach sind auch Wahlzettel ungültig, die nur Namen von nicht wählbaren Kandidaten enthalten. Darunter lassen sich die für den zweiten Wahlgang nach Art. 39 Abs. 2 GPR nicht fristgemäss angemeldeten Kandidaten ohne weiteres subsumieren. Dass anlässlich eines früheren zweiten Wahlganges (Regierungsratswahl vom 6. April 2003) die Wahlzettel mit Namen nicht fristgerecht angemeldeter Kandidaten nicht als ungültig qualifiziert wurden, trifft gemäss Edikt zum 2. Wahl-