Damit ist die These des Beschwerdeführers widerlegt, Art. 39 Abs. 2 diene einzig der Feststellung, ob es eine stillen Wahl gebe oder nicht. Diese Funktion hat diese Bestimmung zweifellos auch, aber eben nicht nur. Sie dient auch der verbindlichen Feststellung, welche Kandidaten noch im Rennen sind, wenn es keine stille Wahl gibt. d) Dass die Stimmzettel für nicht fristgerecht angemeldete neue Kandidaten im zweiten Wahlgang der Ständeratswahl als ungültig qualifiziert wurden, ist somit nicht zu beanstanden. Diese Auslegung von Art. 39 Abs. 2 GPR ist auch ohne weiteres mit Art. 35 GPR zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Aufzählungen in Art.