32 und 39 GPR mit der für den zweiten Wahlgang neu eingefügten Anmeldepflicht erstmals in der zweiten Lesung diskutiert wurden. Aus der ersten Lesung kann der Beschwerdeführer somit nichts für seinen Standpunkt ableiten. Soweit der Beschwerdeführer an Schranken einen Auszug aus dem erläuternden Bericht der vorberatenden Kommission ins Recht legte (undatiert), wird dort in Ziff. 17 ausdrücklich festgehalten, dass die Kandidaten für die Teilnahme am zweiten Wahlgang sich anzumelden haben. "Nur so ist verbindlich festzustellen, welche Kandidatinnen oder Kandidaten noch im Rennen sind und ob stille Wahlen stattfinden können." Damit ist die These des Beschwerdeführers widerlegt, Art.