Dass alt Regierungsrat Graf darauf hinwies, es könne, wem die vorgeschlagenen Kandidaten nicht genehm sind, statt einer Leerstimme (welche für das absolute Mehr nicht zähle) gültig einen anderen Namen aufschreiben, betrifft ausdrücklich die Ermittlung des absoluten Mehres im ersten Wahlgang und ist kein Beleg dafür, dass neue Kandidaten für den zweiten Wahlgang nicht auch anzumelden sind. Der Beschwerdeführer verkennt ferner, dass die Einführung stiller Wahlen in der ersten Lesung neu beschlossen wurde, und dass die daraufhin ergänzten Art. 32 und 39 GPR mit der für den zweiten Wahlgang neu eingefügten Anmeldepflicht erstmals in der zweiten Lesung diskutiert wurden.