Stimmen abgelehnt (vgl. die Gesetz gewordenen Fassung von Art. 39 Abs. 1 Satz 2, demnach wird nun einzig auf die gültigen Kandidatenstimmen abgestellt). Dass alt Regierungsrat Graf darauf hinwies, es könne, wem die vorgeschlagenen Kandidaten nicht genehm sind, statt einer Leerstimme (welche für das absolute Mehr nicht zähle) gültig einen anderen Namen aufschreiben, betrifft ausdrücklich die Ermittlung des absoluten Mehres im ersten Wahlgang und ist kein Beleg dafür, dass neue Kandidaten für den zweiten Wahlgang nicht auch anzumelden sind.