Soweit der Beschwerdeführer sich namentlich auf die Voten von Bosshard, Herisau, und alt Regierungsrat Graf anlässlich der ersten Lesung vom 27.4.1998 beruft, übersieht er, dass diese Voten einzig die Ermittlung des absoluten Mehrs im ersten Wahlgang zum Gegenstand hatten (vgl. Amtsblatt, 1998, 329, Ziff. 16). Zudem hat der Kantonsrat das von Bosshard befürwortete Abstellen auch auf die leeren 78 B. Gerichtsentscheide 2242