Einzig die für die Portierung der neuen Kandidaten vorgesehene Anmeldefrist von drei Tagen wurde von einer Minderheit als zu knapp gerügt. Nachdem die Mehrheit im Kantonsrat an diesen drei Tagen festhielt, steht fest, dass der Gesetzgeber eine Anmeldung auch der neuen Kandidaten durchaus gewollt hat. Soweit der Beschwerdeführer sich namentlich auf die Voten von Bosshard, Herisau, und alt Regierungsrat Graf anlässlich der ersten Lesung vom 27.4.1998 beruft, übersieht er, dass diese Voten einzig die Ermittlung des absoluten Mehrs im ersten Wahlgang zum Gegenstand hatten (vgl. Amtsblatt, 1998, 329, Ziff.