Auch aus den Gesetzesmaterialien kann der Beschwerdeführer nichts für seinen Standpunkt ableiten. Die Einführung stiller Wahlen für zweite Wahlgänge wurde auf Antrag des Regierungsrates erst auf die zweite Lesung hin in Art. 32 und 39 GPR eingefügt (Kantonsratsprotokoll vom 27.4.1998, S. 686). Aus den Voten Moggi, Herisau, und von alt Regierungsrat Niederer anlässlich der zweiten Lesung geht klar hervor, dass die Notwendigkeit einer Anmeldung auch der neuen Kandidaten nicht umstritten war. Einzig die für die Portierung der neuen Kandidaten vorgesehene Anmeldefrist von drei Tagen wurde von einer Minderheit als zu knapp gerügt.