Zieht man dabei auch das eingangs erwähnte Recht der vorgeschlagenen Kandidaten auf Wahlablehnung in Betracht, spricht auch dies für eine obligatorische Anmeldung auch der neuen Kandidaten. Denn ohne generelle Anmeldepflicht hätte ein gegen seinen Willen von einem Dritten vorgeschlagener neuer Kandidat gar keine Gelegenheit, seinen Verzicht pflichtgemäss vor Ende der Wahl zu erklären (Art. 42bis Abs. 1 GPR). Die Folge wären unnötige Wahlgänge, wie sie der Gesetzgeber mit der Einführung der stillen Wahl eben gerade vermeiden wollte. c) Auch aus den Gesetzesmaterialien kann der Beschwerdeführer nichts für seinen Standpunkt ableiten.